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Aus der Praxis

Die Impressumspflicht als Spam-Einfallstor

Das Gesetz verlangt von jeder geschäftsmäßigen Website eine offen genannte E-Mail-Adresse. Genau davon leben Adresssammler. Eine Pflicht, die ein Tor aufhält, das der Betreiber nicht schließen darf.

Was verlangt wird

Wer in Deutschland eine geschäftsmäßige Website betreibt, muss Angaben bereitstellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen — einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Die E-Mail-Adresse ist dabei nicht eine Möglichkeit unter mehreren, sondern ausdrücklich genannt.

Der Europäische Gerichtshof hat 2008 präzisiert, dass neben der Adresse ein zweiter Weg zur unmittelbaren Kommunikation genügt und dieser kein Telefon sein muss. Ein Kontaktformular reicht — zusätzlich, nicht ersatzweise. Die Adresse bleibt.

Warum das teuer ist

Adressen einzusammeln ist trivial. Programme lesen Websites aus und suchen nach dem Muster einer Mailadresse; das Impressum ist dabei die verlässlichste Fundstelle überhaupt, weil es an einer vorhersehbaren Stelle steht und per Gesetz eine echte, funktionierende Adresse enthalten muss.

Diese Adresse kann man nicht wechseln, wenn sie zugemüllt wird — sie steht im Impressum. Man kann sie nicht abschalten, denn sie muss erreichbar sein. Und man kann sie nicht filtern bis zur Unerreichbarkeit, denn dann ist die Pflicht nicht erfüllt.

Das ist die Eigenart dieser Pflicht: Sie verlangt nicht nur, ein Tor zu öffnen, sondern es dauerhaft offen zu halten — gegenüber jedem, auch gegenüber denen, die nur deshalb kommen.

Die üblichen Auswege, und warum sie nicht taugen

Es bleibt: die Adresse offen hinschreiben und die Folgen tragen.

Was tatsächlich hilft

Da die Tür offen bleiben muss, verlagert sich alles auf das, was dahinter passiert. Für diese Seite sieht das so aus:

Und das Formular

Der zweite Kommunikationsweg hat ein eigenes Problem: Ein Formular ist eine Einladung an automatische Ausfüller. Der übliche Ausweg — ein Captcha-Dienst — bedeutet, jeden Besucher an einen Dritten zu melden, nur um ein Formular zu schützen. Auf einer Seite, die sonst keine fremden Inhalte lädt, wäre das der größte Einzelposten in der Datenschutzerklärung.

Es geht auch ohne, mit vier Hürden, die vollständig auf dem eigenen Server laufen:

Ein wichtiges Detail zum Schluss: Wer eine dieser Hürden reißt, bekommt trotzdem die Erfolgsmeldung. Wer merkt, dass er abgewiesen wurde, probiert es anders — wer glaubt, durchgekommen zu sein, hört auf.

Die eigentliche Beobachtung

Hier trifft eine Rechtspflicht auf eine Systemeigenschaft, und beide sind für sich genommen vernünftig. Der Gesetzgeber will, dass Anbieter erreichbar sind — richtig. Das E-Mail-System kennt keine Möglichkeit, unerwünschte Post an der Quelle zu begrenzen — historisch erklärbar.

Aus beidem zusammen folgt eine Pflicht, deren Erfüllung dauerhaft Aufwand erzeugt, den niemand zu verantworten hat. Der Gesetzgeber hat kein Spam-Problem geschaffen; er hat eine Anforderung an ein System gestellt, das sie nicht kostenfrei erfüllen kann.

Ein Zustellsystem, in dem Erreichbarkeit nicht bedeutet, für jeden erreichbar zu sein, hätte hier keinen Zielkonflikt. Dass E-Mail zwischen diesen beiden Dingen nicht unterscheiden kann, ist keine Nachlässigkeit — es ist eine Entscheidung aus einer Zeit, in der die Unterscheidung niemand gebraucht hat.

Quellen

Belege für die Aussagen auf dieser Seite. Alle Texte hier sind selbst geschrieben; die Quellen dienen der Nachprüfbarkeit, nicht als Vorlage.

Zuletzt geprüft: 2026-08-16